Kurze Antwort Normalerweise behandeln Kinder- und Jugendärzte ihre Patienten bis zum 18. Lebensjahr, berufsrechtlich ist eine Behandlung bis zum 21. Lebensjahr erlaubt. Danach sind Hausärztinnen und Hausärzte zuständig, in besonderen Fällen darf die kinderärztliche Behandlung auch länger fortgesetzt werden. Wann der Wechsel in deiner Praxis konkret ansteht, sprichst du am besten direkt dort an.
Die Altersgrenzen im Überblick
Zum Alter gibt es mehrere Zahlen, die leicht durcheinandergeraten. Die Tabelle ordnet sie mit ihrer Quelle.
| Was | Alter | Quelle |
|---|---|---|
| Normale Behandlung durch Kinder- und Jugendärzte | bis zum 18. Lebensjahr | gesund.bund.de |
| Berufsrechtlich erlaubte Behandlung | bis zum 21. Lebensjahr | gesund.bund.de |
| Rahmen für Früherkennungsuntersuchungen | bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres | Kinder-Richtlinie, § 1 |
| Untersuchungen U1 bis U9 | die ersten sechs Lebensjahre | Kinder-Richtlinie, § 2 |
| Jugendgesundheitsuntersuchung J1 | zwischen vollendetem 13. und vollendetem 14. Lebensjahr, Toleranzzeit je zwölf Monate davor und danach | Jugendgesundheitsuntersuchungs-Richtlinie |
Für die Untersuchungen U1 bis U9 gibt der U-Untersuchungs-Rechner die Zeitfenster anhand des Geburtsdatums aus.
Warum es 18 und 21 gibt
Die beiden Zahlen widersprechen sich nicht. Die 18 beschreibt den Regelfall, die 21 den Rahmen, den das Berufsrecht erlaubt. Die (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer beschreibt das Gebiet Kinder- und Jugendmedizin von der pränatalen Periode bis zur Transition in eine Weiterbetreuung. Ein starres Datum nennt sie nicht.
Erlaubt heißt dabei nicht, dass jede Praxis alle Patienten bis 21 behandelt. Frag in deiner Kinder- und Jugendarztpraxis nach, wie sie mit Jugendlichen kurz vor der Volljährigkeit umgeht. Mehr zu den Begriffen findest du im Glossar unter Kinder- und Jugendarzt.
Die Muster-Weiterbildungsordnung ist eine Empfehlung. Rechtsverbindlich ist laut Bundesärztekammer nur die Weiterbildungsordnung der jeweiligen Landesärztekammer.
Ab wann zum Hausarzt?
Das Gebiet Allgemeinmedizin umfasst laut Weiterbildungsordnung die Versorgung von Patienten jeden Alters. Nach dem Ende der kinderärztlichen Betreuung sind Hausärztinnen und Hausärzte die Anlaufstelle, so beschreibt es gesund.bund.de, ein Angebot des Bundesministeriums für Gesundheit. Eine Übersicht, wie sich beide Fachrichtungen unterscheiden, steht im Beitrag Kinderarzt oder Hausarzt.
So gehst du beim Wechsel am besten vor:
- Sprich die Kinder- und Jugendarztpraxis rechtzeitig vor dem 18. Geburtstag an und frag, wie sie den Übergang gestaltet.
- Such eine Hausarztpraxis und frag telefonisch, ob sie neue Patienten aufnimmt. Nimm dir dafür etwas Zeit, denn nicht jede Praxis hat freie Plätze. Allgemeine Suchstrategien beschreibt der Ratgeber Kinderarzt finden.
- Sammle Unterlagen wie das Gelbe Heft (U-Heft) und den Impfausweis.
- Frag die bisherige Praxis, ob sie wichtige Befunde für die neue Praxis zusammenstellen kann.
Tipp Beziehe deinen Jugendlichen in den Wechsel ein. Er oder sie kann die neue Praxis mit aussuchen und beim ersten Termin selbst mit der Ärztin oder dem Arzt sprechen.
J1 und J2: Was gilt für Jugendliche?
Die J1 ist die letzte Untersuchung, die der G-BA für Jugendliche festlegt. Der Anspruch besteht zwischen dem vollendeten 13. und dem vollendeten 14. Lebensjahr. Wer sie in dieser Zeit verpasst, hat wegen der Toleranzzeit von jeweils zwölf Monaten davor und danach noch Spielraum.
Die Richtlinie nennt als mögliche Leistungserbringer Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin ebenso wie Fachärzte für Allgemeinmedizin, praktische Ärzte und hausärztlich tätige Internisten. Die J1 ist also nicht an die Kinderarztpraxis gebunden. Im Glossar findest du den Begriff unter J1-Jugenduntersuchung.
Zusätzlich bieten einzelne Krankenkassen weitere Untersuchungen an, etwa die J2 für Jugendliche. Nach den Angaben des Bundesgesundheitsministeriums ist deren Untersuchungsspektrum nicht durch den G-BA festgelegt, und die Kosten übernehmen einzelne Krankenkassen als freiwillige Leistung. Ob deine Kasse die J2 anbietet, erfährst du bei ihr.
Transition bei chronischen Erkrankungen
Transition bedeutet den geplanten Übergang von der Kinder- und Jugendmedizin in die Erwachsenenmedizin. Für Jugendliche mit einer chronischen Erkrankung kann dieser Schritt mehr Vorbereitung brauchen. Nach gesund.bund.de kann die Behandlung durch die Kinderarztpraxis in besonderen Fällen über das 21. Lebensjahr hinaus fortgesetzt werden, zum Beispiel bei mehreren oder chronischen Erkrankungen, wenn der Wechsel in eine Hausarztpraxis nicht erfolgen konnte.
Das ist eine Ausnahme und kein Anspruch. Wie es bei deinem Kind weitergeht, klärst du mit der behandelnden Praxis und, wenn nötig, mit der Krankenkasse. Wichtig ist, das Thema früh anzusprechen, statt bis kurz vor die Altersgrenze zu warten. Wie du die Praxis wechselst, beschreibt der Beitrag Kinderarzt wechseln.
Konkrete Situationen
Dein Kind ist 15 und krank, die Praxis hat zu
Außerhalb der Sprechzeiten erreichst du den ärztlichen Bereitschaftsdienst bundesweit unter der 116117. In lebensbedrohlichen Fällen wählst du die 112. Die Details stehen im Beitrag Kinderarzt ohne Termin und auf der Seite Notdienst.
Ihr zieht um, während dein Kind fast volljährig ist
Ein Umzug ist ein guter Anlass, gleich die passende Praxis für die nächste Lebensphase zu suchen. Wie du nach einem Ortswechsel vorgehst, erklärt der Beitrag Kinderarzt nach Umzug finden. Welche Kinderarztpraxen es in deiner Umgebung gibt, siehst du in der Umkreissuche.
Dein Kind ist über 18 und noch in kinderärztlicher Behandlung
Das ist im Rahmen des Berufsrechts bis zum 21. Lebensjahr möglich. Nutze die Zeit trotzdem, um den Wechsel in Ruhe zu planen und eine Hausarztpraxis zu finden, statt kurz vor der Altersgrenze unter Zeitdruck zu geraten.
Typische Missverständnisse
- „Am 18. Geburtstag ist Schluss“: Die 18 ist der Regelfall. Berufsrechtlich ist eine Behandlung bis 21 erlaubt, der genaue Ablauf hängt von der Praxis ab.
- „Die J1 macht nur der Kinderarzt“: Laut Richtlinie kommen auch hausärztlich tätige Ärzte infrage. Ob die Praxis sie anbietet, klärst du telefonisch.
- „Mit der J1 endet die Vorsorge“: Die J1 ist die letzte Untersuchung der G-BA-Richtlinien für Jugendliche. Weitere Angebote wie die J2 sind freiwillige Leistungen einzelner Krankenkassen.
- Wechsel ohne Unterlagen: Ohne U-Heft und Impfausweis muss die neue Praxis vieles neu erfragen.
Mehr zum Thema im Bereich Kinderarzt-Suche · Passend dazu: Kinderarzt als Privatpatient oder gesetzlich versichert: Was ist anders? · Terminservicestelle 116117: So hilft sie bei der Kinderarzt-Suche
Häufige Fragen
Bis wann geht man zum Kinderarzt?
Normalerweise bis zum 18. Lebensjahr. Berufsrechtlich ist eine Behandlung bis zum 21. Lebensjahr erlaubt. Danach sind Hausärztinnen und Hausärzte zuständig.
Ab wann geht man zum Hausarzt?
Wenn die kinderärztliche Betreuung endet. Normalerweise behandeln Kinder- und Jugendärzte bis zum 18. Lebensjahr, berufsrechtlich ist eine Behandlung bis zum 21. Lebensjahr erlaubt. Wann genau du wechselst, besprichst du mit deiner Kinder- und Jugendarztpraxis.
Darf mein 17-jähriges Kind noch zum Kinderarzt?
Ja, denn normalerweise behandeln Kinder- und Jugendärzte ihre Patienten bis zum 18. Lebensjahr. Berufsrechtlich ist sogar eine Behandlung bis zum 21. Lebensjahr erlaubt.
Kann die J1 auch beim Hausarzt gemacht werden?
Ja, die Richtlinie des G-BA nennt Fachärzte für Allgemeinmedizin und praktische Ärzte, Kinder- und Jugendärzte sowie hausärztlich tätige Internisten. Frag in der Praxis nach, ob sie die J1 durchführt.
Was tun, wenn keine Hausarztpraxis neue Patienten aufnimmt?
Frag mehrere Praxen an. Unterstützung bei der Suche bietet auch die Terminservicestelle unter der bundesweiten Rufnummer 116117. Sprich in der Zwischenzeit mit deiner bisherigen Praxis darüber, wie es weitergeht.
Quellen
- Kinder- und jugendärztliche Versorgung, die Rolle der Kinderarztpraxis, gesund.bund.de, Bundesministerium für Gesundheit, Stand 26.03.2024, abgerufen am 28.09.2026
- (Muster-)Weiterbildungsordnung 2018, Bundesärztekammer, Fassung vom 03.07.2026, abgerufen am 28.09.2026
- Kinder-Richtlinie, Gemeinsamer Bundesausschuss, Fassung vom 18.06.2015, zuletzt geändert am 15.05.2025, in Kraft seit 01.01.2026
- Jugendgesundheitsuntersuchungs-Richtlinie, Gemeinsamer Bundesausschuss, zuletzt geändert am 21.07.2016, in Kraft seit 01.01.2017
- Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche, Bundesministerium für Gesundheit, abgerufen am 28.09.2026
Dieser Beitrag ersetzt keine ärztliche Beratung. Im Notfall 112, außerhalb der Sprechzeiten ärztlicher Bereitschaftsdienst 116117.
Weiterlesen
Kinderarzt-SucheKinderkardiologe: Überweisung, Termin und AblaufEin Kinderkardiologe ist Kinderarzt mit Schwerpunkt Kinder- und Jugend-Kardiologie. Hier erfährst du, wie du mit Überweisung und Terminservicestelle an einen Termin kommst …13.10.2026
Kinderarzt-SucheKinderneurologe: Überweisung, Termin und was dich erwartetEin Kinderneurologe ist Kinderarzt mit Schwerpunkt Neuropädiatrie. Hier erfährst du, wie du mit Überweisung und Terminservicestelle an einen Termin kommst und was …01.10.2026
Kinderarzt-SucheSozialpädiatrisches Zentrum (SPZ): Aufgaben, Überweisung und AblaufEin Sozialpädiatrisches Zentrum (SPZ) behandelt Kinder ambulant im Team aus Medizin und Therapie. Hier erfährst du, wie du mit Überweisung hinkommst und …30.09.2026
