Kurze Antwort Für Säuglinge, Kinder und Jugendliche ist die Kinder- und Jugendarztpraxis die naheliegende Anlaufstelle, denn dieses Fachgebiet ist genau auf diese Altersgruppe ausgerichtet und zählt im Sozialgesetzbuch selbst zur hausärztlichen Versorgung. Eine Hausarztpraxis darf laut Weiterbildungsordnung Patienten jeden Alters behandeln, ob sie Kinder aufnimmt und Vorsorgeuntersuchungen anbietet, entscheidet aber die einzelne Praxis. Auch bei einem Hausarztvertrag deiner Krankenkasse bleibt der direkte Weg zum Kinder- und Jugendarzt nach dem Gesetz erhalten.
Der Unterschied in Kürze
Beide Fachrichtungen sind Fachärzte mit einer mindestens fünfjährigen Weiterbildung. Sie setzen aber unterschiedliche Schwerpunkte. Die folgende Tabelle stellt die Angaben der (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer und des Sozialgesetzbuchs V gegenüber.
| Merkmal | Kinder- und Jugendmedizin | Allgemeinmedizin |
|---|---|---|
| Mindest-Weiterbildungszeit | 60 Monate, davon 6 Monate in der intensivmedizinischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen | 60 Monate, davon 24 Monate in der ambulanten hausärztlichen Versorgung |
| Patientenkreis laut Gebietsdefinition | Säuglinge, Kleinkinder, Kinder, Jugendliche und Heranwachsende, von der pränatalen Periode bis zur Transition in eine Weiterbetreuung | Patienten jeden Alters |
| Bezeichnung in der Weiterbildungsordnung | Kinder- und Jugendarzt | Hausarzt |
| Einordnung im SGB V | nimmt an der hausärztlichen Versorgung teil | nimmt an der hausärztlichen Versorgung teil |
Die Muster-Weiterbildungsordnung ist eine Empfehlung der Bundesärztekammer. Rechtsverbindlich ist nach ihrem eigenen Hinweis nur die Weiterbildungsordnung der jeweiligen Landesärztekammer.
Ist ein Kinderarzt auch ein Hausarzt?
Ja, im Sinne des Gesetzes. Nach § 73 Absatz 1a SGB V nehmen neben den Allgemeinärzten auch die Kinder- und Jugendärzte an der hausärztlichen Versorgung teil. Für viele Familien ist die Kinderarztpraxis deshalb der „Hausarzt des Kindes“.
Zur hausärztlichen Versorgung gehört laut § 73 Absatz 1 unter anderem die allgemeine und fortgesetzte ärztliche Betreuung bei Kenntnis des häuslichen und familiären Umfeldes sowie die Koordination von Untersuchungen und Behandlungen. Genau das leisten Kinderarztpraxen für ihre kleinen Patienten. Mehr zu den Begriffen findest du im Glossar unter Kinder- und Jugendarzt und Pädiater.
Wer darf die U-Untersuchungen durchführen?
Die Kinder-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses regelt in § 1 Absatz 5, wer Früherkennungsuntersuchungen durchführen darf: Ärztinnen und Ärzte, die die Leistungen aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen erbringen können, nach der ärztlichen Berufsordnung dazu berechtigt sind und über die erforderlichen Einrichtungen verfügen. Eine bestimmte Fachgruppe schreibt diese Vorschrift nicht vor. Für einzelne Teilleistungen, etwa das Neugeborenen-Hörscreening, nennt die Richtlinie eigene Anforderungen.
In der Praxis heißt das: Ob eine Hausarztpraxis die U-Untersuchungen anbietet, ist eine Frage der jeweiligen Praxis. Frag bei der Terminvereinbarung ausdrücklich nach. Damit du die Zeitfenster im Blick behältst, hilft dir der U-Untersuchungs-Rechner, zum Beispiel für die U2 und die U3.
J1 beim Kinderarzt oder beim Hausarzt?
Bei der Jugendgesundheitsuntersuchung ist die Lage klarer. Die Richtlinie des G-BA zählt in Abschnitt 4 ausdrücklich Fachärzte für Allgemeinmedizin und praktische Ärzte sowie Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin und für Innere Medizin auf, sofern sie sich für die Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung entschieden haben.
Die J1 kannst du also je nach Praxis bei beiden Fachrichtungen machen lassen. Der Anspruch besteht zwischen dem vollendeten 13. und dem vollendeten 14. Lebensjahr, zusätzlich gilt eine Toleranzzeit von jeweils zwölf Monaten davor und danach. Ob die Praxis deines Kindes die J1 anbietet, klärst du am besten telefonisch.
Was ändert ein Hausarztvertrag?
Nach § 73b SGB V müssen Krankenkassen ihren Versicherten eine hausarztzentrierte Versorgung anbieten. Die Teilnahme ist freiwillig. Wer teilnimmt, verpflichtet sich, nur einen gewählten Hausarzt in Anspruch zu nehmen und ambulante fachärztliche Behandlung außer bei Augenärzten und Frauenärzten nur auf dessen Überweisung.
Für die Kinderarztpraxis gilt eine wichtige Ausnahme: Laut Gesetz bleibt die direkte Inanspruchnahme eines Kinder- und Jugendarztes unberührt. Du brauchst dafür also keine Überweisung der gewählten Hausarztpraxis.
- Die Teilnahmeerklärung kannst du innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen widerrufen.
- Ohne Widerruf bist du mindestens ein Jahr an die Wahl des Hausarztes gebunden.
- Die Einzelheiten regeln die Krankenkassen in ihren Teilnahmeerklärungen. Lies sie vor der Unterschrift in Ruhe durch.
Das ist eine allgemeine Darstellung der gesetzlichen Grundlage und keine Rechtsberatung. Bei Fragen zu deinem konkreten Vertrag hilft dir deine Krankenkasse weiter. Mehr zum Begriff findest du im Glossar unter Hausarztmodell und Überweisung.
Konkrete Situationen
Dein Kind ist noch ein Säugling oder Kleinkind
Die Gebietsdefinition der Kinder- und Jugendmedizin nennt Säuglinge und Kleinkinder ausdrücklich. Die Kinderarztpraxis ist deshalb die naheliegende Anlaufstelle. Wie du früh eine Praxis findest, steht im Beitrag Kinderarzt: Ab wann suchen?.
Keine Kinderarztpraxis hat einen Platz
Nimmt in deiner Nähe keine Praxis neue Patienten auf, kannst du die Terminservicestelle unter der 116117 fragen. Wie das abläuft, erfährst du im Beitrag Terminservicestelle 116117 und Kinderarzt und in Kinderarzt nimmt keine neuen Patienten. In der Umkreissuche findest du Praxen in deiner Nähe: Kinderarzt in der Nähe.
Dein Kind ist schon Jugendlicher
Bei älteren Jugendlichen stellt sich irgendwann die Frage nach dem Wechsel in die Erwachsenenmedizin. Dazu gibt es einen eigenen Beitrag: Bis wann zum Kinderarzt?
Es ist abends oder am Wochenende
Außerhalb der Sprechzeiten ist weder die Kinder- noch die Hausarztpraxis erreichbar. Was dann gilt, steht in Kinderarzt ohne Termin und auf der Seite Notdienst.
Typische Fehler
- Annahme, jede Hausarztpraxis macht U-Untersuchungen: Die Kinder-Richtlinie verlangt Kenntnisse, Erfahrung, Berechtigung und Ausstattung. Ob die Praxis das anbietet, erfährst du nur durch Nachfragen.
- Angst vor dem Hausarztvertrag: Der Kinderarzt bleibt ohne Überweisung erreichbar, wie oben nach § 73b SGB V beschrieben.
- Das Gelbe Heft vergessen: Bring das U-Heft zu jeder Praxis mit, egal ob Kinder- oder Hausarzt, damit der Verlauf lückenlos bleibt.
- Das J1-Zeitfenster verpassen: Trag dir den Zeitraum früh ein. Mehr zu den Fristen findest du im Glossar unter J1-Jugenduntersuchung.
Tipp Frag bei der Terminvereinbarung drei Dinge: Nimmt die Praxis dein Kind auf? Führt sie die gewünschte Untersuchung durch? Wie erreichst du sie außerhalb der Sprechzeiten? Alles Weitere zur Praxissuche steht im Ratgeber Kinderarzt finden.
Mehr zum Thema im Bereich Kinderarzt-Suche · Passend dazu: Bis zu welchem Alter geht man zum Kinderarzt? · Kinderarzt als Privatpatient oder gesetzlich versichert: Was ist anders?
Häufige Fragen
Kann mein Kind statt zum Kinderarzt auch zum Hausarzt gehen?
Die Weiterbildungsordnung sieht die Allgemeinmedizin für Patienten jeden Alters vor. Ob eine Hausarztpraxis Kinder betreut, entscheidet die Praxis selbst. Ruf vorher an und frag, ob sie dein Kind aufnimmt und Vorsorgeuntersuchungen anbietet.
Brauche ich mit Hausarztvertrag eine Überweisung zum Kinderarzt?
Nach § 73b Absatz 3 SGB V bleibt die direkte Inanspruchnahme eines Kinder- und Jugendarztes unberührt. Die Einzelheiten deines Vertrags stehen in der Teilnahmeerklärung deiner Krankenkasse.
Darf der Hausarzt die J1 durchführen?
Ja, die Richtlinie des G-BA nennt Fachärzte für Allgemeinmedizin und praktische Ärzte ausdrücklich, ebenso Kinder- und Jugendärzte und Internisten in der hausärztlichen Versorgung. Ob die einzelne Praxis die J1 anbietet, erfährst du telefonisch.
Ist ein Kinderarzt ein Hausarzt im Sinne der Krankenkasse?
Ja. Kinder- und Jugendärzte nehmen nach § 73 Absatz 1a SGB V an der hausärztlichen Versorgung teil. Im Alltag sprechen Eltern deshalb oft vom Hausarzt des Kindes.
Wie lange bin ich an einen Hausarztvertrag gebunden?
Nach dem Gesetz kannst du die Teilnahmeerklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Danach bist du mindestens ein Jahr an die Wahl deines Hausarztes gebunden, außer bei einem wichtigen Grund für den Wechsel.
Quellen
- (Muster-)Weiterbildungsordnung 2018, Bundesärztekammer, Fassung vom 03.07.2026, abgerufen am 28.09.2026
- § 73 SGB V Kassenärztliche Versorgung, Verordnungsermächtigung, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 28.09.2026
- § 73b SGB V Hausarztzentrierte Versorgung, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 28.09.2026
- Kinder-Richtlinie, Gemeinsamer Bundesausschuss, Fassung vom 18.06.2015, zuletzt geändert am 15.05.2025, in Kraft seit 01.01.2026
- Jugendgesundheitsuntersuchungs-Richtlinie, Gemeinsamer Bundesausschuss, zuletzt geändert am 21.07.2016, in Kraft seit 01.01.2017
Dieser Beitrag ersetzt keine ärztliche Beratung. Im Notfall 112, außerhalb der Sprechzeiten ärztlicher Bereitschaftsdienst 116117.
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